Glossar
Darlehen
Darlehen ist ein Vertrag, in dem sich der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Vgl. §§ 607 ff. BGB.
Disagio
Damnum, Abgeld. Differenz zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen, unter dem Nennbetrag liegenden Auszahlungssumme eines Darlehens. Zumeist ausgedrückt in Prozent des Darlehensbetrages. Vergütung für die Gewährung eines Darlehens. Wird i.d.R. bereits bei der Auszahlung der ersten Rate in voller Höhe einbehalten. Einzubeziehen in den Effektivzins. Gegenbegriff: Agio.
Fiskus
Fiskus ist die Bezeichnung des Staates in seiner Eigenschaft als Privatrechtssubjekt. Der Staat nimmt also als juristische Person am privaten Rechtsverkehr teil.
Geld
Geld ist das allgemein anerkannte Zahlungsmittel. Zu unterscheiden ist zwischen Bargeld (Banknoten und Münzen) und Buchgeld.
Gesetz
Gesetz ist im formellen Sinne jeder vom zuständigen Gesetzgebungsorgan im Gesetzgebungsverfahren und in der dafür vorgesehenen Weise verkündete Beschluß. Im materiellen Sinne ist Gesetz jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen eine allgemeinverbindliche Regelung enthält. Gesetze im materiellen Sinne sind Satzungen und Rechtsverordnungen. Es wird zwischen Bundes- und Landesgesetzen unterschieden. Keine Gesetze sind Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften.
Glossar
Glossar ist eine Sammlung von Glossen. Wörterverzeichnis mit Erkärungen.
Kredit
Kredit ist ein Darlehen, welches Banken ihren Kunden unter bestimmten Konditionen gewähren.
Kreditvertrag
Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Für Kreditverträge gelten die besonderen Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
Nominalzins
Darlehenszins, der tatsächlich zu bezahlen ist ungeachtet eines möglicherweise vereinbarten Disagios bzw. einseitig aufgeschlagener Kosten und Gebühren (Gegenbegriff: Effektivzins).
Wohnung
Wohnung umfaßt alle Räume, die eine Person der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat. Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organen angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Vgl. Art. 13 Grundgesetz.
Zins
Zins ist das Entgelt für zeitweise überlassenes Geld; er kommt durch ein Kreditangebot und die Kreditnachfrage auf dem jeweiligen Kreditmarkt zustande. Zinsen werden auf der Grundlage vertraglicher Abmachung oder kraft Gesetzes (vgl. z. B. § 288 BGB) erhoben.
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